Kommunaler Aktionsplan: Rechte von Menschen mit Behinderung

Das 2006 bei der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (auch: Behindertenrechtskonvention, BRK) ist ein …. abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.1

Die Bayerische Staatsregierung hat am 3. Mai 2011 den Entwurf eines Aktionsplans zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vorgelegt. Dessen wesentliche Inhalte, einschließlich dem Schlüsselbegriff „Inklusion“ sind:

Das Übereinkommen richtet sich in erster Linie an den Staat, fordert aber auch von der Gesellschaft allgemein die Inklusion von Menschen mit Behinderung. Dieser Begriff der Inklusion wird in der Konvention vor allem in Bezug auf das Bildungssystem („inclusive education“) verwandt, prägt als „Schlüsselbegriff“ darüber hinaus aber insgesamt den Geist des Übereinkommens. Im Gegensatz zur „Integration“ meint „Inklusion“ den Auftrag an Staat und Gesellschaft Strukturen zu schaffen, in denen behinderte Menschen in vollem Umfang teilhaben können.

    Zentrale Zielsetzungen der UN-Behindertenrechtskonvention sind u.a.:

  • Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung behinderter Menschen (Artikel 5),
  • Barrierefreiheit in allen Bereichen, insbesondere beim Bauen und Wohnen, im Verkehr, beim Zugang zu
  • gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12),
  • Informationen, aber auch im kulturellen Leben, bei Erholung, Freizeit und Sport (Artikel 9, 21, 30),

  • unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19),
  • Recht auf Zugang zur Bildung (Artikel 24),
  • Recht auf Zugang zur Arbeitswelt (Artikel 27),
  • angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28).

Das Fakultativprotokoll ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, der die Kompetenzen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Artikel 34 des Übereinkommens um das Verfahren der Individualbeschwerde und das Untersuchungsverfahren erweitert. Damit werden Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens gestärkt.

Der Stadtrat der Stadt Würzburg hat in seiner Sitzung am 15.7.2012 einstimmig beschlossen, einen kommunalen Aktionsplan 2 zu erarbeiten. Ziel soll es sein, eine Gesellschaft zu erreichen, in der Menschen mit und ohne Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt teilhaben können. In der 8. Sitzung des Seniorenbeirates der Stadt Würzburg am 20.3.2012 beschreibt Volker Stawski (Leiter der Beratungsstelle für Senioren und Menschen mit Behinderungen) die weitere Vorgehensweise wie folgt:

„Der Aktionsplan soll in enger Zusammenarbeit mit einem Sozialplanungsinstitut erarbeitet werden. Der Auswahlprozess für die Gewinnung eines kompetenten Instituts ist bereits begonnen. Im Aktionsplan selbst sollen die nachstehenden Handlungsfelder abgedeckt sein:

  • Arbeit und Beschäftigung
  • Bildung und Erzeihung
  • Bauen und Wohnen
  • Kultur – Freizeit – Sport
  • Mobilität
  • Gesellschaftliche und soziale Teilhabe

Der Aktionsplan soll bis zur nächsten Kommunalwahl (Frühjahr 2014) beschlussreif vorliegen.

  1. Quelle: Wikipedia kompletter Text
  2. Ein Aktionsplan ist ein strategisch ausgerichtetes Handlungspapier in dem Bestandsaufnahme, Ziele und Maßnahmen beschrieben sind. Er enthält weiter Aussagen zur koordinierten Ausführung, Evaluation und Fortentwicklung der aufgeführten Maßnahmen.
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